ALKOHOL UND/ODER DROGEN AM STEUER

Sind Sie kein Fahranfänger mehr und über 21 Jahre alt, ist das Führen von Kraftfahrzeugen bis 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration nicht strafbar. Ab 0,3 Promille ist bereits eine Ordnungswidrigkeit gegeben, die mit Bußgeld, Punkten im Verkehrszentralregister (Flensburg) und Fahrverbot geahndet werden kann. Zusätzlich können ab 0,3 Promille schwerere Konsequenzen drohen, wenn ein Fahrer einen Unfall verursacht. Dies gilt auch, wenn der Fahrer ein Wiederholungstäter ist.

Die oben aufgeführte leichte Alkoholisierung wird noch als Ordnungswidrigkeit angesehen, eine stärkere Alkoholisierung ist ein Straftatbestand. Diese wird auch als „Trunkenheit am Steuer“ bezeichnet und ist bei Fahrern von Kraftfahrzeugen ab 1,1 Promille, bei Radfahrern ab 1,6 Promille gegeben.

Drogen am Steuer sind grundsätzlich verboten. Es drohen Fahrverbot, Führerscheinentzug und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Ob sich im Einzelfall ein rechtliches Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid empfiehlt, prüfen wir gerne für Sie.