FORDERUNGSKLAGE   

Erhebt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid oder reichen wir aktiv Forderungsklage ein, so beginnt das gerichtliche Klageverfahren.

In diesem Klageverfahren muss sich der Beklagte (Schuldner) gegen die erhobene Klage verteidigen. Man nennt dies juristisch „Klageerwiderung“. Hierzu wird er vom Gericht mit Fristsetzung (gelber Umschlag, bitte nie wegwerfen) aufgefordert. Kommt der Beklagte dieser Aufforderung nicht nach, so ergeht durch das Gericht ein Versäumnisurteil und Sie erhalten als Kläger/Gläubiger den entsprechenden Titel zur Vollstreckung.

Sind jedoch die Fristen eingehalten worden und haben die Parteien des Verfahrens gegenüber dem Gericht schriftlich Stellung genommen, so wird vom Gericht ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Jeder streitigen Verhandlung soll eine sogenannte Güteverhandlung vorausgehen. Hier versucht das Gericht, auf eine einvernehmliche Lösung in der Sache hinzuwirken – natürlich nur, soweit es für die Parteien in Betracht kommt. Einigen sich die Parteien, wird ein Vergleich geschlossen und direkt gerichtlich protokolliert. Der Rechtsstreit ist mit dem Vergleich beendet. Der Vergleich stellt für den Gläubiger – bei Rechtskräftigkeit/Nicht-Leistung des Schuldners – zugleich einen vollstreckbaren Titel dar.

Kommt keine Einigung zustande, wird in die Hauptverhandlung eingetreten und die Parteien verhandeln streitig zu Sache. Im weiteren Verfahren kann auch noch eine Beweisaufnahme durch Zeugen oder die Einholung von Gutachten etc. stattfinden. Am Ende des Verfahrens steht das Urteil des Gerichtes. Das Urteil stellt für den Gläubiger – bei Rechtskräftigkeit/Nicht-Leistung des Schuldners – zugleich einen vollstreckbaren Titel dar.

Aus den rechtskräftigen Titeln kann dann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichtes vollstreckt werden.