FAQ – HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Es gibt Fragen, die uns immer wieder gestellt werden. Damit wir uns beim Erstgespräch auf das wesentliche Anliegen fokussieren können, finden Sie hier die am häufigsten gestellten Fragen.
Je früher Sie den Rat eines Rechtanwaltes einholen, umso besser kann er Sie in Ihrem Anliegen unterstützen und Schaden von Ihnen abwenden.
Vor vielen Gerichten besteht zudem Anwaltszwang. Nur ein Rechtsanwalt erhält vollständige Einsicht in die behördlichen bzw. gerichtlichen Akten, die für die Entwicklung einer geeigneten Verteidigungsstrategie von großer Bedeutung sind. Ihr Rechtsanwalt sorgt darüber hinaus für die Einhaltung wichtiger Fristen und kann damit unwiderrufliche Entscheidungen zu Ihren Ungunsten vermeiden.
Formal kommt ein Anwaltsvertrag – wie alle Verträge – durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Er kann sowohl mündlich als auch schriftlich z.B. per Telefon, Brief, Fax, E-Mail oder sogar SMS geschlossen werden.
Eine Besonderheit des Anwaltsvertrages besteht jedoch darin, dass Sie bereits mit der Übermittlung fallbezogener Informationen oder der Bitte um Prüfung bzw. Klärung eines Sachverhalts einem Rechtsanwalt ein Angebot zur Annahme des Mandats unterbreiten. Sobald der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird, besteht ein gültiges Mandatsverhältnis. Ein förmlicher Vertrag ist dazu nicht notwendig.
Diese Regelung ist u.a. deshalb wichtig für Sie, da Ihr Anwalt ab dem Zeitpunkt der Mandatserteilung der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt – aber natürlich auch einen Vergütungsanspruch hat.
Natürlich darf ein Rechtsanwalt ein ihm angetragenes Mandat ablehnen, manchmal muss er es sogar. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein gesetzliches Vertretungsverbot, vorwiegend wegen Interessenkollision, vorliegt. Daher steht eine Mandatsübernahme auch immer erst einmal unter Vorbehalt, weil evtl. mögliche Ausschlussgründe oder Interessenskollisionen im ersten Beratungsgespräch nicht immer gleich erkennbar sind.
Ein Rechtsanwalt unterliegt grundsätzlich der Schweigepflicht, sofern er nicht durch Recht und Gesetz oder vom Mandanten davon befreit wird. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im Übrigen auch über das Mandatsverhältnis hinaus und betrifft alle Informationen – egal wie sie erworben wurden -, die dem Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufes bekannt geworden sind.
Damit Ihr Rechtsanwalt Sie bestmöglich vertreten kann, benötigt er zum jeweiligen Sachverhalt möglichst vollumfängliche Informationen. Dazu zählen alle vorgangsbegründenden Dokumente, Verträge, Formulare sowie die ggf. von der Gegenseite, den Behörden, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erhaltene Schreiben bzw. der bereits geführte Schriftwechsel.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übermitteln Sie Ihrem Rechtsanwalt bitte auch die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung. Wenn Ihnen Beratungshilfe bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, bitte diese entsprechenden Nachweise vorlegen.
Das Strafrecht sieht im Falle einer „notwendigen Verteidigung“ die Bestellung eines Pflichtverteidigers vor. Gemäß § 140 Abs. 1 StPO steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu, wenn Sie einer schweren Straftat beschuldigt werden, Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder Sie als Beschuldigter in Untersuchungshaft sind. Darüber hinaus haben Sie nach § 140 Abs. 2 StPO Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, wenn die Schwere der Tat bzw. die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Verteidigung notwendig machen oder ersichtlich ist, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können.
Wenn Ihr Rechtsanwalt bei einem Amts- oder Landgericht in Deutschland zugelassen ist, kann er Sie bundesweit vor allen Amts- und Landgerichten vertreten. Bei großen Entfernungen zwischen dem Sitz der Kanzlei und dem zuständigen Gericht empfiehlt sich die Hinzuziehung und Bevollmächtigung eines anwaltlichen Kollegen vor Ort als Terminsvertreter. Ihr Rechtsanwalt kooperiert daher mit Kollegen aus dem gesamten Bundesgebiet.
Gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts grundsätzlich vergütungspflichtig. Geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern ist nicht zulässig.
Ein Vergütungsanspruch entsteht unmittelbar mit Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit. Die Erteilung eines einfachen Rates (Erstberatung) kann der Rechtsanwalt beispielsweise sofort nach der Beratung abrechnen. Er ist nicht dazu verpflichtet in Vorleistung zu treten und kann bei umfangreicheren Tätigkeiten nach § 9 RVG auch einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Fragen Sie einfach im ersten Kontakt mit Ihrem Anwalt, welche Gebühren anfallen, ob ggf. eine Vorleistung notwendig ist und ob möglicherweise sogar eine Ratenzahlung vereinbart werden kann.