KÜNDIGUNG
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Dabei muss sich die jeweils kündigende Partei an die maßgeblichen Kündigungsfristen halten. Gilt für den Betrieb bzw. das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so kann dem Arbeitnehmer nur aus betriebsbedingten, verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen gekündigt werden.
Wir prüfen als Ihr Anwalt, welche Kündigungsfrist in Ihrem Falle maßgeblich ist, ob das Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt und welche entsprechenden Gründe vorliegen. Übrigens, eine Kündigung muss stets in Schriftform erfolgen und der anderen Vertragspartei zugegangen sein!
Für Arbeitnehmer können wir bis zu drei Wochen nach deren Erhalt der Kündigung eine entsprechende Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen und dort deren Interessen vertreten.
Ebenso vertreten wir als Mandatsträger die Interessen von Arbeitgebern im Kündigungsfall bis hin zum Arbeitsgericht.
Außerordentliche/fristlose Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund auch ohne Einhaltung der sonst maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies gilt grundsätzlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Dies jedoch stets nur dann, wenn Tatsachen vorliegen, die dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.
Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist immer ein wichtiger Grund. Zudem ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie innerhalb von einer Ausschlussfrist von längstens zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgt!
Wir stehen Ihnen auch und besonders in diesen häufig schwierigen Situationen als Ihr Interessens- und Rechtsvertreter zur Verfügung.