ERBENGEMEINSCHAFT
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser selbst keine Aufteilung seines Erbes auf einzelne Erben vorgenommen hat und daher das Erbe gemeinschaftlich anfällt (§ 2032 BGB). Die einzelnen Personen werden daher im Unterschied zum Alleinerben als Miterben bezeichnet.
In der Praxis stellt sich dies häufig problematisch dar, insbesondere bei Geschäftsanteilen und Immobilien, da die Erbengemeinschaft über das geerbte Vermögen nur einstimmig verfügen darf.
Die Auflösung einer solchen Erbengemeinschaft ist nur möglich über einen gemeinschaftlichen Auseinandersetzungsvertrag, bei dem die Erbmasse unter den Erben vollständig aufgeteilt wird. Grundsätzlich kann dies formfrei erfolgen, selbst eine Schriftform ist nicht vorgeschrieben. Zählen zur Erbmasse aber z.B. Immobilien oder GmbH-Anteile, dann ist die notarielle Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrages und der Übertragung Pflicht.
Zugleich stellen häufig Fragestellungen der objektiven Bewertung und steuerlichen Folgen eine interdisziplinäre Herausforderung dar. Hier nutzen wir im Sinne unserer Mandanten externe Expertise, um im Zusammenwirken eine tragfähige Lösung zu entwickeln.