PFLICHTTEILANSPRÜCHE
Grundsätzlich kann jeder Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung gesetzlich erbberechtigte Erben enterben. Das gilt zweifelsfrei auch für Ehepartner oder Kinder.
Ehepartner und nahe Verwandte haben in solchen Fällen dann aber den grundsätzlichen Anspruch auf ein Pflichtteil. Ein solches Pflichtteil ist stets eine Geldforderung und entspricht dem hälftigen Wert des gesetzlichen Erbteils.
Damit sind häufig schon die nächsten Streitigkeiten vorprogrammiert, denn für die Berechnung muss der gesamte Nachlass bewertet und der Pflichtteil – bei fehlender liquider Masse – ggf. auch durch Verkauf oder Finanzierung zur Auszahlung bereitgestellt werden. Besonders bei Immobilien oder Betriebsvermögen ist dies nicht immer einfach abzubilden.
Auch hier stehen wir – in Verbindung mit externer Expertise – juristisch begleitend und beratend zur Lösungsfindung zur Verfügung.