ERBVERTRAG

Im sogenannten Erbvertrag können vertraglich Regelungen über den Verbleib des eigenen oder gemeinschaftlichen Vermögens nach dem Tod getroffen und so von der gesetzlichen Erbfolge auch abgewichen werden! Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner (Erben) bindet. Er kann daher nicht ohne weiteres einseitig abgeändert werden. Zugleich kann ein solcher Erbvertrag mit anderen nicht erbrechtlichen Geschäften wie z.B. Grundstücksübertragungen oder – in der Praxis sehr häufig – mit einem Ehevertrag verbunden werden.

Eine solche Art von Regelung ist insbesondere bei Unternehmerfamilien ein probates Mittel zur Vermögenssicherung. Wir begleiten Sie bei der Entwicklung solcher Regelwerke gern.