SORGERECHT
Die elterliche Sorge umfasst die rechtliche Verantwortung und Befugnis für ein Kind zu handeln und Entscheidungen treffen zu dürfen. Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern.
Das bürgerliche Recht unterscheidet hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, üben sie die elterliche Sorge gemeinsam aus (§ 1626 BGB).
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn beide Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge abgeben, oder wenn sie einander heiraten.
Gern beraten und begleiten wir Sie auch im Fall eines evtl. Sorgerechtsstreits.