UMGANGSRECHT
§ 1684 BGB führt aus: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Ebenso ist darin verankert „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“
Im Falle der Trennung der Eltern gilt es hier also eine geeignete Regelung zu finden, die den Anspruch des Kindes erfüllt. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hat den Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen, zu fördern und jede Störung zu unterlassen.
Die konkrete Ausgestaltung der Umgangsregelung ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen. Maßstab ist das Kindeswohl. Hieraus folgt aber auch, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind gänzlich zu unterbinden, wenn das Wohl des Kindes dies gebietet.
Auch in dieser Fragestellung hilft uns unsere langjährige Berufspraxis mit und für die Mandantschaft geeignete Regelungen zu entwickeln und durchzusetzen.