GEWALTSCHUTZ
Leider kommt es immer wieder zu Gewalt bei außerehelichen Lebensgemeinschaften, in der Ehe oder während einer Trennung. Der Begriff „Gewalt“ beschränkt sich dabei nicht nur auf die körperliche Gewalt, sondern schließt ebenso die psychische Gewalt mit ein.
Kein Mensch ist verpflichtet, eine solche Gewalt zu dulden!
In solchen Fällen können nach dem Gewaltschutzgesetz bei Gericht gegen den Peiniger Anträge gestellt werden, die zu Kontakt- und Näherungsverboten oder auch dem Verweis aus der Wohnung führen. Ein solcher Verweis aus der Wohnung ist u.a. auch dann möglich, wenn der Peiniger im Mietvertrag steht oder sogar Eigentümer ist.
Gern helfen wir Ihnen, sich juristisch gegen Ihren Peiniger zu wehren und die geeigneten Maßnahmen einzuleiten.