GESELLSCHAFTS­VERTRAG

Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung einer Gesellschaft definiert im Rahmen der jeweiligen Gesetze ihre grundsätzlichen Regelungen z.B. zu Geschäftszweck, Anteils-/Stimmrechts­verteilung und Gesellschafterversammlung aber auch zu möglichen Vertretungen, Kündigung der Gesellschaft, Ausschluss, Einziehung von Anteilen, Übertragung von Anteilen oder Auflösung. Wie gut oder schlecht ein Gesellschaftsvertrag ist, merkt man häufig erst, wenn man ihn – zumeist viele Jahre später – in einer ggf. kritischen Situation benötigt.

Bei der Beratung und Erstellung eines Gesellschaftsvertrages zählt daher neben dem Fachwisssen besonders das Erfahrungswissen aus genau solchen kritischen Situationen. Durch seine langjährige Tätigkeit für Unternehmer und Unternehmen verfügt Herr Rechtsanwalt Stalling über einen solchen Wissensschatz und informiert Sie auch gern bzgl. ggf. erforderlicher notarieller Beurkundung und Anmeldungen zum Handelsregister.

Darüber hinaus ist bestehenden Gesellschaften zu empfehlen, ihre Gesellschaftsverträge regelmäßig (alle 5 bis 10 Jahre) einer Routine-Überprüfung zu unterziehen, um veränderte individuelle Bedingungen und ggf. geänderte gesetzliche Regelungen entsprechend berücksichtigen/einbinden zu können, damit der Gesellschaftsvertrag seine eigentliche Aufgabe adäquat erfüllen kann.