KINDESUNTERHALT

Der Anspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf Leistung von Unterhalt ist in Deutschland gesetzlich geregelt (§§ 1601 ff. BGB). Der finanzielle Unterhalt beruht auf den jeweiligen Einkommensverhältnissen der Unterhaltspflichtigen und wird für den Regelfall in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle abgebildet, die von Zeit zu Zeit an die Lebenshaltungskosten angepasst wird.

Bei der Höhe des Kindesunterhaltes wird dabei keine Unterscheidung zwischen ehelichen Kindern und Kindern unverheirateter Eltern getroffen.

Zur Berechnung des Unterhalts ist es dem Unterhaltsberechtigten daher zunächst erlaubt, von dem sogenannten Unterhaltsschuldner, also demjenigen, der Unterhalt zahlen soll, Auskunft über alle Einkünfte der letzten 12 Monate zu verlangen. Der Auskunftsanspruch ist notfalls gerichtlich einklagbar. Nach erteilter Auskunft wird dann der Unterhalt unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Positionen berechnet.

Gern stehen wir Ihnen auch bei diesem häufig heiklen Thema juristisch beratend und unterstützend zur Verfügung.