MIETE UND MIETERHÖHUNG

Der Mietzins für Wohnraum resultiert im Kern aus Angebot und Nachfrage für das jeweilige Objekt, so zumindest bei der Neuvermietung. In einem Mietvertrag kann man sich gem. § 557 ff. BGB bereits bei Abschluss über die sogenannte Staffel- oder Indexmiete auch schon über die Anpassungen in den Folgejahren verständigen, um Planungssicherheit zu erhalten. Bestehen solche Anpassungs­regelungen nicht, so kann nur unter bestimmten Bedingungen die Miete erhöht werden, z.B. unter Anwendung der Regelungen zur „ortsüblichen Vergleichsmiete“.  

Wir stehen Ihnen als Vermieter wie Mieter rund um die Fragestellungen zu Miete und Mieterhöhung zur Verfügung.