MIETENDE – KÜNDIGUNG DES VERMIETERS

Eine Kündigung durch den Vermieter muss stets schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB) und zudem bereits zum Zeitpunkt der Kündigung stichhaltig begründet werden (§ 573 Abs. 3 BGB). Das Gesetz lässt eine Kündigung durch den Vermieter nur zu, wenn dieser ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. In der Praxis stellt sich dies häufig problematischer dar als erwartet.

Der Vermieter ist gem. § 575 c BGB bei ordentlichen Kündigungen zudem grundsätzlich an Fristen gebunden, die sich mit der Dauer der Überlassung des Wohnraumes im fünften und achten Jahr jeweils automatisch um drei Monate verlängern.

Mieter wie Vermieter haben auch das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wann dies der Fall ist, ist in § 543 BGB geregelt. In der Praxis führen solche Kündigungen aber häufig zu Streitfällen, da die Gegenseite zur Wahrung ihrer Interessen im ersten Schritt dagegen klagt.

Insofern raten wir vor Aussprache einer solchen Kündigung und bei Erhalt einer Ihrer Auffassung nach unberechtigten fristlosen Kündigung zur Einholung von juristischem Rat.