SCHÖNHEITS­REPARATUREN UND RENOVIERUNGEN

Typischer Streitfall im Mietrecht sind auch die sogenannten Schönheitsreparaturen. Wann sind sie erforderlich und wer hat sie durchzuführen? Wie verhält es sich mit einer Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug?

Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).

Abweichungen von den vorgenannten Grundsätzen müssen vertraglich geregelt sein. Daran stellt das Gesetz hohe Anforderungen, denn der Vermieter soll sich nicht einseitig entlasten und der Mieter nicht über Gebühr in die Verantwortung genommen werden können. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof als oberste Instanz in Mietsachen in der Vergangenheit häufig mietvertragliche Klauseln zur Thematik der Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt.

Wir raten daher auch bei Ausgestaltung und Anwendung der vertraglichen Regelungen zu Schönheitsreparaturen zur frühzeitigen Einholung juristischen Rates und sind gern für Sie da.