NACHEHELICHER UNTERHALT

Der nacheheliche Unterhalt ist in den §§ 1569 bis 1586 b BGB geregelt. Seit geraumer Zeit hat der Gesetzgeber hier die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten hervorgehoben. Dies hat zur Folge, dass es in vielen Fällen den nachehelichen Unterhalt nicht oder auch nicht mehr gibt. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wurde auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle beschränkt; hier sind insbesondere zu nennen:

  • Unterhalt wegen Erziehung gemeinsamer minderjähriger oder diesen gleich gestellter Kinder
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • Unterhalt zum Ausgleich der durch die Ehe bedingten Nachteile beim Einstieg oder Wiedereinstieg in das Berufsleben
  • Aufstockungsunterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Erwerbsminderung

Diese Reform aus 2008 gilt übrigens auch für „Altfälle“. Es gibt keinen Bestandsschutz, sodass auch bereits ausgeurteilte oder im Wege des Vergleichs geschlossene Unterhaltsregelungen überprüft werden können und die Unterhaltsverpflichtung ggf. geringer ausfällt oder sogar entfällt.

Gern informieren wir Sie hier näher, prüfen Ihre Anspruchsgrundlage und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.