PFÄNDUNG UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG     

Die Durchsetzung von ausgeurteilten Forderungen gegen den unterlegenen Gegner, der diesen Forderungen ggf. nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt, erfolgt im Weg der Zwangsvoll­streckung auf Veranlassung der Partei (Gläubiger) selbst.

Hierzu müssen Sie als Gläubiger selbst entscheiden, auf welchem Wege Sie gegen den Schuldner vorgehen wollen. Die Gerichtsvollzieher vollstrecken in bewegliches Vermögen, die Vollstreckungsgerichte veranlassen die Pfändung von Konten, Arbeitslohn etc.

Gern beraten wir Sie hier bei den entsprechenden Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Umsetzung.