SCHEIDUNG
Die Scheidung ist die formelle, juristische Auflösung einer Ehe. Das Verfahren der Scheidung findet auf Antrag mind. eines Ehepartners vor dem Amtsgericht bzw. dem Familiengericht im Amtsgericht statt. Anders als bei anderen Verfahren des Amtsgerichtes herrscht bei Scheidungsverfahren jedoch Anwaltszwang, d.h. zumindest der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Im Scheidungsverfahren können auf Antrag in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen (Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs, des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrat) für den Fall der Scheidung mit geltend gemacht werden.
In der Regel zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.
Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt werden; z. B. kann ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschränkungen auch auf Ehegattenunterhalt verzichtet werden. Solche Vereinbarungen sind notariell zu beurkunden. Da die Folgen einer solchen vertraglichen Regelung insbesondere in finanzieller Hinsicht weitreichend sein können, empfiehlt es sich hier dringend vor Abschluss einer solchen Vereinbarung anwaltlichen Rat einzuholen.
Gern nehmen wir im Falle einer Scheidung Ihre Interessen wahr. Weitere nützliche Vorab-Informationen, mit einem Scheidungsrechner, finden Sie z.B. auf: www.scheidung.org