TRENNUNGSUNTERHALT

Unter Unterhalt versteht man grundsätzlich Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus dem Gesetz oder aus vertraglicher Vereinbarung ergeben.

Es wird bei dem Unterhalt zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt. (§§ 1569 bis 1586 b BGB) unterschieden.

Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Lebensstandard aufrechterhalten können sollen.

Zur Berechnung des Unterhalts ist es dem Unterhaltsberechtigten daher zunächst erlaubt, von dem sogenannten Unterhaltsschuldner, also demjenigen, der Unterhalt zahlen soll, Auskunft über alle Einkünfte der letzten 12 Monate zu verlangen. Der Auskunftsanspruch ist notfalls gerichtlich einklagbar. Nach erteilter Auskunft wird dann der Unterhalt unter Berücksichtigung von abzugsfähigen Positionen berechnet.

Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung kennen wir diesen Vorgang im Detail und beraten Sie gern.