VERSORGUNGS­AUSGLEICH

Von Amts wegen ist bei einer Scheidung stets ein Versorgungsausgleich vorzunehmen. Dieser bezieht sich auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften für die spätere Altersrente. Hier werden sowohl die gesetzlichen wie auch die privaten oder betrieblichen Rentenansprüche berücksichtigt.

Der Verzicht auf diesen Ausgleich ist grundsätzlich möglich, muss jedoch entweder gerichtlich genehmigt oder aber mindestens ein Jahr vor Stellung eines Scheidungsantrages im Wege eines notariell beurkundeten Vertrages ausgeschlossen worden sein.

Wie bei den anderen Ausgleichsthemen auch, stehen wir Ihnen hier gern mit unserem juristischen Rat zur Verfügung.