SCHENKUNGSVERTRAG

Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt dennoch ein Vertrag vor. Der Vertrag ist allerdings lediglich einseitig verpflichtend, denn nur der Schenker hat eine Leistung zu erbringen.

Das Schenkungs­versprechen selbst bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde.

Schwierigkeiten gibt es immer wieder dann, wenn Schenkungen erbracht werden, bei denen der Schenker ein bestimmtes Motiv hat (z.B. aus Anlass der Eheschließung) und dieser Grund später wegfällt (Trennung der Eheleute). Oder aber der Schenker selbst „verarmt“ oder zum Pflegefall wird.

Unter Umständen ist es möglich, Schenkungen zu widerrufen (sowohl durch den Schenker selbst, als auch durch eine Pflegeeinrichtung).

Gern stehen wir Ihnen beratend rund um das Thema Schenkung und Schenkungsvertrag sowie deren Widerrufe zur Verfügung.