VOLLSTRECKUNGS­BESCHEID

2 Wochen nach erfolgter Zustellung eines Mahnbescheides kann durch die Gläubiger-Seite beim zuständigen Mahngericht bereits ein sogenannter Vollstreckungs­bescheid beantragt werden.

Wenn der Vollstreckungsbescheid vom Gericht erlassen, dem Schuldner zugestellt und innerhalb von 2 Wochen kein Einspruch dagegen eingelegt wurde, dann erhalten Sie als Gläubiger den sogenannten „Titel“, mit dem Sie Recht haben, einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung Ihrer Forderungen zu beauftragen.

Natürlich unterstützen wir Sie auch bei der Einleitung der vorgenannten Schritte.

Für den Fall, dass Sie selbst einen Vollstreckungsbescheid im gelben Umschlag erhalten, nehmen Sie bitte frühest­möglich innerhalb der Widerspruchsfrist von 2 Wochen Kontakt mit uns auf, damit wir Ihnen entsprechend helfen können. Bitte diesen Umschlag nicht wegwerfen, weil darauf das Zustelldatum vermerkt ist! Ist ein Vollstreckungsbescheid nämlich erst rechtskräftig zum Titel für den Gläubiger geworden, so sind die Möglichkeiten dagegen vorzugehen, nur noch sehr begrenzt.