IRREFÜHRENDE WERBUNG

Die beanstandete Werbemaßnahme muss eine geschäftliche Handlung sein. Auch muss sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben beinhalten. Eine Angabe kann dabei viele Formen haben. Auch bildliche Darstellungen.

Um zu beurteilen, ob eine Angabe irreführend i.S.d. Norm ist, muss auf den Empfängerhorizont abgestellt werden. Angeknüpft wird nicht an die objektive Wahrheit, sondern daran, was der angesprochene Verkehr unter der Angabe versteht. So können objektiv richtige Angaben irreführend und objektiv unrichtige Angaben durchaus zulässig sein. Die Irreführung muss zugleich geschäftliche Relevanz besitzen, also den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

Auseinandersetzungen zum Thema „irreführende Werbung“ werden zumeist zwischen konkurrierenden Firmen geführt und bedeuten für den Werbenden regelmäßig kostenintensive Abmahnungen und im Wiederholungsfall teure Konventionalstrafen. Unsere juristische Beratung im Rahmen der Erstellung der Werbung schützt Sie vor solchen Auseinandersetzungen. Zugleich stehen wir auch bereit, Ihre Interessen beim Wettbewerb durchzusetzen.