ZUGEWINNAUSGLEICH

Der Zugewinn fällt bei der Auseinandersetzung (Aufteilung) der sog. Zugewinngemeinschaft an.

Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der die Rechtsverhältnisse am Vermögen während einer Ehe regelt. Haben die Eheleute oder Lebenspartner keine andere Vereinbarung getroffen; also keinen Ehevertrag geschlossen bedeutet dies, dass im Falle einer Scheidung das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn), bis auf einige Ausnahmen, zu gleichen Teilen auf die Eheleute oder Lebenspartner aufgeteilt wird.

Die Zugewinngemeinschaft bewirkt übrigens nicht, dass automatisch alle während der Ehe angeschafften Vermögensgegenstände auch gemeinsames Eigentum werden. Jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens. Die beiden Vermögen bleiben also während der Ehe oder Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Eigentliche müsste die Zugewinngemeinschaft richtiger eher Gütertrennung mit Zugewinnausgleich heißen.

Endet die Ehe durch Scheidung, ist auf Antrag der Zugewinn auszugleichen. In diesem Verfahren erfolgt ein Ausgleich grundsätzlich in Geld.

Hierzu werden die Vermögensmassen der Ehegatten oder Lebenspartner am Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft ermittelt. Hiervon wird das jeweilige Vermögen am Anfang der Ehe oder Lebenspartnerschaft abgezogen. Der sich ergebende Rest ist der sog. Zugewinn. Nun vergleicht man die beiden Zugewinne. Wer weniger Zugewinn hat, erhält von der Differenz zum Zugewinn des anderen die Hälfte.

 

Stichtag, für das sog. Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Stichtag für das Endvermögen ist der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des Anderen zugestellt wurde. Erbschaften und Schenkungen sind in der Regel als Anfangsvermögen zu bewerten und werden daher vor dem Vergleich abgezogen. Sie mindern den Zugewinn.

Auch dieser verfahrenstypische Vorgang ist für tägliche Praxis, so dass wir Sie hier – auch unter Hinzuziehung externer Expertise in speziellen Bewertungs- und Steuerfragen – gern beratend unterstützen.