VERGLEICHENDE WERBUNG

Diese liegt vor, wenn in einer Werbung die Leistung eines oder mehrerer Wettbewerber mit dem eigenen Angebot verglichen wird. Seit geraumer Zeit ist vergleichende Werbung unter bestimmten Vorgaben erlaubt und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt.

Werden die dort auf gesetzten Grenzen der vergleichenden Werbung nicht eingehalten, kann der Wettbewerber die Unterlassung der Werbung fordern und Abmahnungen aussprechen. Die getroffenen Aussagen müssen z.B. objektiv nachprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. Außerdem darf auch die vergleichende Werbung nicht irreführend sein und Wettbewerber nicht verunglimpfen oder herabsetzen.

Vergleichende Werbung ist eine in der bundesdeutschen Praxis eher selten genutzte Methodik, da man kulturell zumeist keinen offen-direkten Vergleich führt. Aber auch hier begleiten wir Sie durch aufklärende Beratung, Prüfung Ihrer Werbemaßnahmen vor Veröffentlichung, Unterstützung im Falle einer Abmahnung und Durchsetzung Ihrer Unterlassungsansprüche im Verletzerfall.