AUFHEBUNGSVERTRAG

Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur durch Kündigung einer Partei, sondern auch einvernehmlich durch beide Parteien über einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Als vorteilhaft stellen sich hier zumeist frei vereinbare Termine, individuelle Abfindungsleistungen und wechselseitige Forderungsverzichte heraus.

Was so harmonisch und einfach klingt, hat in der Praxis aber häufig für jede Vertragspartei so seine Tücken und eine gewisse formale Komplexität. Auch für einen Aufhebungsvertrag sind etliche gesetzliche Regelungen zu beachten. Es gilt, ein geeignetes vertragliches Regelwerk für die Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu definieren und zugleich ungewollte Nebeneffekte aus der Nichtbeachtung oder dem Vergessen von Regelwerken und Parametern zu vermeiden.

Wir raten daher vor Entwurf und vor allem vor Unterzeichnung eines solchen Aufhebungsvertrages zur Konsultation eines eigenen Anwaltes, um hier zu einer interessenswahrenden Lösung zu kommen.