ABFINDUNG

Einen Anspruch auf Abfindung hat der Arbeitnehmer nicht immer. Abfindungen werden i.d.R. nur gezahlt, wenn es in Tarifverträgen oder Sozialplänen (regelmäßig bei Massenentlassungen) geregelt ist, das Arbeitsgericht dies in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen per Urteil verfügt, die gesetzliche Regelung des § 1a KSchG greift oder wenn sich die Parteien per Aufhebungsvertrag oder im außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich darauf verständigen.

Insbesondere bei den letzteren Fällen ist dies häufig nur unter Mitwirkung vermittelnder Anwälte möglich, um einen abschließenden Strich unter das Arbeitsverhältnis machen zu können. Gern stehen wir Ihnen hier für die juristischen Fachfragen und eine vermittelnde Gestaltung zur Verfügung.