E-MAIL-WERBUNG

So einfach und schnell die Übersendung einer Mail auch ist, der „Verlockung“, sie ungeregelt als günstiges Werbemedium in der Breite einzusetzen, sollte man nicht erliegen.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bestimmt, dass Werbung, die durch elektronische Post übermittelt wird, eine unzumutbare Belästigung darstellt und damit unzulässig ist, sofern der Adressat nicht vorher seine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat.

Ein Verstoß führt häufig zu entsprechenden Abmahnungen und Unterlassungserklärungen, die mit Kosten verbunden sind.

Es gilt also auch hier im Vorfeld zu prüfen, welche Arten von elektronsicher Werbung zulässig sind, bzw. welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um sie zulässig zu machen.

Gern beraten wir Sie zu dieser Themenstellung, um geeignete Wege für eine kostengünstige elektronische Werbung zu finden. Ebenso unterstützen wir Sie, entsprechende Störer durch Abmahnung und Unterlassungserklärung auf ihre Pflichten hinzuweisen.