URHEBERRECHT | FILESHARING
Oft lautet der Vorwurf, man habe hunderte von Filmen und Songs im Internet auf irgendwelchen illegalen Tauschbörsen heruntergeladen. Dieses „Hobby” kann teuer werden. Ist der Film/Song von einer illegalen Tauschbörse heruntergeladen worden, ist dies eine (strafbare) Urheberrechtsverletzung.
Oft genug beauftragen die Urheber oder die Verwertungsgesellschaften (GEMA) spezialisierte „Abmahnanwälte”. Diese Kanzleien lassen die sog. IP-Adresse des Internetanschlusses und damit die dahinterstehende Person samt Anschrift beweissicher feststellen. Es folgt dann eine Abmahnung.
Der Urheber kann verlangen, dass zukünftig keine Urheberrechtsverletzungen mehr begangen werden. Nun wird es dem Urheber nicht viel helfen, wenn der „Verletzer” schlicht und einfach nur mitteilt, er werde das in Zukunft nicht mehr tun. Es ist nicht garantiert, dass der Verletzer sich auch wirklich hieran hält. Es besteht also immer noch die Gefahr, dass er wieder irgendwann Filme/Songs des Urhebers illegal herunterlädt. Man nennt dies „Wiederholungsgefahr”.
Solange diese Wiederholungsgefahr besteht, kann der Urheber seinen Unterlassungsanspruch vor Gericht geltend machen. Die Kosten hierfür muss dann der Verletzer tragen. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt werden. Hier verspricht der Verletzer, in Zukunft eben nicht mehr Filme/Songs des Urhebers illegal herunterzulassen. Tut er dies trotzdem, muss er eine Vertragsstrafe zahlen.
Die Abmahnkanzleien legen oft vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ihren Abmahnungen bei, die innerhalb einer sehr kurzen Frist unterzeichnet und zurückgesandt werden sollte. Es wird behauptet, dass nur diese vorbereitete Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr abgegeben werden kann. Nebenbei soll der Unterzeichner sich zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes und üppiger Anwaltsgebühren verpflichten.
Wir raten, diese „Formulare” nicht ungeprüft zu unterzeichnen! Oft sind diese „Formulare” viel zu weitgehend und die angesetzten Beträge für Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren überhöht.
Lassen Sie daher die Abmahnung schnellstmöglich von uns überprüfen und ggf. die Unterlassungserklärung an die gesetzlichen Erfordernisse anpassen (modifizierte Unterlassungserklärung).
Niemals sollten Sie aber die Abmahnung in den Papierkorb werfen und hoffen das nichts passiert. Dann nämlich droht Ihnen der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Kosten hierfür können sehr hoch sein und müssten von Ihnen getragen werden.