MIETENDE – KÜNDIGUNG DES MIETERS

Grundsätzlich muss die Kündigung einer Mietsache immer schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB) und von allen Mietern unterzeichnet sein. Die gesetzliche Kündigungsfrist gem. § 573 c BGB beträgt für den Mieter drei Monate. Mietvertraglich kann für den Mieter (nicht für den Vermieter) eine kürzere Frist vereinbart sein. Handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, ist keine Begründung erforderlich.

Bei schwerwiegenden Wohnungsmängeln oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Vermieter hat der Mieter unter Umständen auch das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung des Einzelfalls und einer rechtlich wirksamen Kündigung.