MIETERHÖHUNG WEGEN MODERNISIERUNG

Ein immer wieder strittig behandeltes Spezialthema stellt die Mieterhöhung wegen Modernisierung dar, wenngleich sie in § 559 BGB recht umfassend behandelt wird. Unter Modernisierung werden im mietrechtlichen Sinne aber nur bauliche Veränderungen verstanden, die z.B. für nachhaltige Energieeinsparungen sorgt, den Wasserverbrauch nachhaltig reduziert, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert oder für den Mieter neuer Wohnraum geschaffen wird.

Reine Schönheitsreparaturen oder Erhaltungsmaßnahmen stellen also keine Modernisierung dar, die eine Mieterhöhung rechtfertigt. Die Beurteilung bzw. Zuordnung der Arbeiten führen in der Praxis häufig zu Streitigkeiten.

Als Vermieter muss man solche Maßnahmen grundsätzlich qualifiziert spätestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten ankündigen, die zu erwartende Mieterhöhung inkl. deren Berechnung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten gehören hier mit dazu. Wenngleich bei berechtigter Anspruchsgrundlage der Vermieter über einen gewissen Zeitraum die Kosten auf seine Mieter umlegen darf, ist die absolut mögliche Erhöhung ebenfalls gesetzlichen Regelungen unterworfen.

Wir raten hier Vermietern bereits im Vorfeld im Rahmen der Planungsarbeiten begleitenden juristischen Rat einzuholen und Mietern grundsätzlich eine solche Mieterhöhung einer juristischen Prüfung zu unterziehen. Gern stehen wir Ihnen hier mit unserer fachlichen Expertise und umfangreichen Erfahrung zur Verfügung.