MIETMINDERUNG WEGEN MÄNGELN

Ein Mangel an der Mietsache kann im Wohnraummietrecht wie auch im Gewerbemietrecht den Anspruch auf eine Mietminderung begründen. Unter Mangel versteht man im juristischen Sinne, dass die Mietsache nicht mehr die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und dadurch die Nutzung gemäß Nutzungszweck beeinträchtigt ist. Ob es sich im Einzelfall um einen Mangel handelt, ist dabei objektiven und nicht subjektiven Beurteilungsmaßstäben zu unterwerfen.

Es ist im Übrigen unerheblich, ob der Mangel auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist.

Weist die Mietsache einen Mangel auf oder sind Maßnahmen zum Schutz der Mietsache erforderlich, so ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – anzuzeigen. Wir raten hier wegen der Beweisbarkeit zu Mail, Messangerdienst, Fax oder Brief – ggf. auch im Nachgang zu einem ersten unmittelbaren Telefonat.

 

Wenn ein Mietobjekt einen Mangel aufweist, kann der Mieter nach erfolgter Mängelanzeige

  • Die endgültige Beseitigung des Mangels verlangen
  • Die Miete für die Zeit des Mangels verringern
  • Die Miete bis zur Beseitigung des Mangels zurückhalten
  • den Mangel selbst beseitigen (Selbstvornahme) und dafür Aufwendungsersatz verlangen
  • Schadensersatz verlangen
  • Das Mietverhältnis kündigen

 

Welche Schritte konkret möglich und sinnvoll sind, hängt wie so häufig vom jeweiligen Einzelfall ab. Wir raten daher zur frühzeitigen Einholung juristischen Rates, um hinterher nicht auf Kosten oder Schäden „sitzen zu bleiben“. Gern unterstützen wir Sie auch in solchen Problemfällen.