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SCHENKUNGSVERTRAG

Wird eine Leistung schenkweise versprochen, liegt dennoch ein Vertrag vor. Der Vertrag ist allerdings lediglich einseitig verpflichtend, denn nur der Schenker hat eine Leistung zu erbringen.

Das Schenkungs­versprechen selbst bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Wird diese Form nicht eingehalten, so kann der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werden. Das heißt, eine Beurkundung eines Notars ist etwa dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde.

Schwierigkeiten gibt es immer wieder dann, wenn Schenkungen erbracht werden, bei denen der Schenker ein bestimmtes Motiv hat (z.B. aus Anlass der Eheschließung) und dieser Grund später wegfällt (Trennung der Eheleute). Oder aber der Schenker selbst „verarmt“ oder zum Pflegefall wird.

Unter Umständen ist es möglich, Schenkungen zu widerrufen (sowohl durch den Schenker selbst, als auch durch eine Pflegeeinrichtung).

Gern stehen wir Ihnen beratend rund um das Thema Schenkung und Schenkungsvertrag sowie deren Widerrufe zur Verfügung.

SCHENKUNGSVERTRAG

Im Volksmund auch „mit warmen Händen geben“ genannt, ist eine Schenkung zu Lebzeiten an gesetzlich Erbberechtigte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge häufig auch ein strategisches Gestaltungsmoment zum Erhalt von Familienfrieden und Betriebsvermögen, denn über einen solchen Schenkungsvertrag lassen sich nämlich auch die Verringerung oder der Entzug von Pflichtteilsansprüchen regeln und steuerliche Freigrenzen optimiert nutzen.

Gern begleiten wir Sie hier – auf Wunsch in Verbindung mit externer Expertise – bei der Entwicklung und Umsetzung solcher Verträge.