WERKVERTRAG

Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages ist ein gewisser Erfolg – dies kann die Herstellung einer Sache oder auch die Erstellung eines Gutachtens sein.

Bei Verträgen über Bauleistungen werden in der Regel die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart. Die Abnahme des Gewerkes durch den Besteller stellt eine wichtige Zäsur dar, da der Besteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Erfüllungs- sondern lediglich Gewährleistungs­ansprüche geltend machen kann. Ferner beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.

Die Erstellung, Prüfung und Durchsetzung solcher Verträge setzen häufig nicht nur das fachliche Wissen der Akteure, sondern auch juristischen Fach- und Sachverstand voraus. Gern werden wir diesbezüglich für Sie aktiv.