WERKVERTRAG
Durch einen Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages ist ein gewisser Erfolg – dies kann die Herstellung einer Sache oder auch die Erstellung eines Gutachtens sein.
Bei Verträgen über Bauleistungen werden in der Regel die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) vereinbart. Die Abnahme des Gewerkes durch den Besteller stellt eine wichtige Zäsur dar, da der Besteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Erfüllungs- sondern lediglich Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Ferner beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.
Die Erstellung, Prüfung und Durchsetzung solcher Verträge setzen häufig nicht nur das fachliche Wissen der Akteure, sondern auch juristischen Fach- und Sachverstand voraus. Gern werden wir diesbezüglich für Sie aktiv.