DIENSTLEISTUNGS­VERTRAG

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. Typische Dienstverträge sind: Arbeitsvertrag, Beratungsvertrag, Architektenvertrag oder auch der Telekommunikationsvertrag.

Im Unterschied zum Werkvertrag ist beim Dienstleistungsvertrag gerade nicht der tatsächliche Erfolg der Leistung geschuldet, sondern lediglich das ernste Bemühen, den versprochenen Erfolg zu erreichen! Dies sollte den Vertragsparteien bei Vertragsentwicklung und -abschluss bewusst sein.

Gern stehen wir Ihnen auch bei der Entwicklung und Prüfung solcher Verträge zur Verfügung und vertreten im Bedarfsfall Ihre Interessen bei Verhandlung und Durchsetzung.