Erbrecht und Vermögensnachfolge

Das Erbrecht regelt das Vorgehen mit dem Vermögen eines Verstorbenen. Es gibt die Möglichkeit von Verfügungen, wie ein Testament oder einen Erbvertrag.

ERBRECHT- UND VERMÖGENS­NACHFOLGE

Im Erbrecht ist geregelt, was mit dem Vermögen – positiv wie negativ – eines Verstorbenen per Gesetz passiert, wenn der Erblasser (Vererbende) zu Lebzeiten keine besonderen Verfügungen darüber getroffen hat. Solche Verfügungen können im Vollbesitz der geistigen Kräfte – ab dem 16. Lebensjahr – jederzeit vor dem Tode durch ein Testament oder auch einen Erbvertrag getroffen werden.

Insbesondere für Unternehmer oder vermögende Privatpersonen, die Ihre Liebsten oder das Liebste nach ihrem Tode adäquat versorgt sehen wollen, macht es daher Sinn, zu Lebzeiten entsprechende Regelungen zu treffen und diese auch von Zeit zu Zeit auf ihre Sinnhaftigkeit und Umsetzbarkeit zu überprüfen.

Aber auch bereits zu Lebzeiten kann man frei über sein Vermögen verfügen und künftigen Erben durch eine Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen bzw. Vermögensteile übertragen.

In den nachfolgenden Stichworten wie gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Erbengemeinschaft, Pflichtteilsansprüche und Schenkungsvertrag erfahren Sie mehr zu den Inhalten des Rechtsgebietes und wie wir Sie hier als Rechtsanwälte unterstützen können. Eine eventuell erforderliche oder gewünschte Beurkundung kann stets nur durch einen Notar erfolgen.

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt. Als Erben erster Ordnung gelten erst einmal nur die eigenen Abkömmlinge (Kinder), lebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sind nach dem Gesetz stets nur Miterben!

Vor diesem Hintergrund informieren und beraten wir zu den gesetzlichen Standards und individuellen Möglichkeiten zur Gestaltung der eigenen Erbfolge.

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THEMENGEBIETE

Folgend finden Sie alle Themengebiete des Erbrechts und der Vermögens­nachfolge.

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